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Informationen für betriebliche Interessenvertretungen
Informationen für betriebliche Interessenvertretungen
Seit dem 24.11.2021 gelten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die aktuellen Pflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Berührungspunkte zur betrieblichen Mitbestimmung.
Beschäftigte wie auch Arbeitgeber dürfen die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie gegen das Corona-Virus vollständig geimpft, wenn sie negativ getestet sind oder von einer Infektion mit dem Virus genesen sind. Bei Genesenen darf die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Entsprechende Nachweise müssen die Beschäftigten mit sich führen.
Nachweismöglichkeiten:
Für Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind oder keine dieser Bescheinigungen vorzeigen wollen, gelten für die negative Testnachweispflicht folgende Möglichkeiten:
Zur Durchführung eines solchen Tests dürfen nicht geimpfte oder nicht genesene Beschäftigte den Betrieb betreten. Das Zutrittsrecht gilt auch dann, wenn sie ein betriebliches Impfangebot wahrnehmen wollen. Für den Arbeitgeber gibt es keine Verpflichtung, ein Testangebot bereitzuhalten, das den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes genügt.
Der Arbeitgeber hat die Umsetzung der 3G-Regel zu kontrollieren:
Ungeimpfte und nicht genesene Arbeitnehmende, die der Testpflicht nicht nachkommen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch den Arbeitgeber rechnen, etwa mit der unbezahlten Freistellung. Eine solche unbezahlte Freistellung dürfte jedoch nur dann rechtmäßig sein, wenn der Arbeitgeber es nicht einrichten kann, den betroffenen Arbeitnehmenden an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der ohne physischen Kontakt zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auskommt.
Seit dem 24.11.2021 sind Arbeitgeber wieder verpflichtet, Beschäftigten im Fall der Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten die Möglichkeit anzubieten, im Homeoffice zu arbeiten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Aus diesem Gesetz ergibt sich wohl aber kein einklagbarer individueller Anspruch der Beschäftigten auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz.
Beschäftigte wiederum sind ebenfalls dazu verpflichtet, das Homeoffice-Angebot ihres Arbeitgebers anzunehmen, sobald ihrerseits keine Gründe entgegenstehen, also das Arbeiten von Zuhause aus möglich ist. Gründe der Beschäftigten können etwa eine fehlende technische Ausstattung, räumliche Enge oder störende Dritte, sein. Die Regelung ist befristest bis zum 19.03.2022.
Weitere Informationen zum Homeoffice-Angebot finden Sie auf den Seiten für Arbetnehmende.
Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen eines Hygienekonzeptes festzulegen. Zu diesem Zweck hat er eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, mit der die betrieblichen Tätigkeiten in Hinblick auf die Infektionsgefahr beurteilt werden. Das Hygienekonzept ist bei Bedarf zu aktualisieren. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Infektionslage oder auch die rechtlichen Vorschriften ändern. Orientierung für die erforderlichen Maßnahmen gibt die SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel (PDF) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Interessenvertretungen haben beim Infektionsschutz als Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, sofern der Arbeitgeber bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes einen Handlungsspielraum hat: D. h. ihm die Maßnahmen nicht konkret vom Gesetzgeber vorgegeben werden.
Gestaltungsthemen für Interessenvertretungen wären zum Beispiel:
Auch Fragen des Arbeitnehmerdatenschutzes im Zusammenhang mit der Umsetzung der 3G-Regel fallen in die Mitbestimmung der Interessenvertretungen.
Auch in Krisenzeiten sind die Beraterinnen und Berater für Sie da und helfen Ihnen per Telefon, E-Mail oder persönlich (nach vorheriger Terminvereinbarung) gerne weiter.
E-Mail: mitbestimmung@arbeitnehmerkammer.de
Derzeit planen wir, die Veranstaltung durchzuführen. Unsere Veranstaltungen finden unter Einhaltung eines Hygienekonzeptes mit begrenzter Teilnehmerzahl statt. Eine vorherige Anmeldung ist daher erforderlich. Für Veranstaltungen in Innenräumen beachten Sie bitte die aktuell geltenden Regeln zum Infektionsschutz. Bitte informieren Sie sich vor der Veranstaltung auf der Website über mögliche Änderungen und die geltenden Schutzmaßnahmen.
Tel.: 0421/36301-202
Bürgerstraße 1
28195 Bremen
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Tel. +49.421.36301-0
BeratungszeitenBarkhausenstraße 16
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