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Auch kann die betriebliche Interessenvertretung im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte umfassend mitgestalten, wie bei anderen Fragestellungen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Der Betriebs- oder Personalrat hat weitreichende Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bei der Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen. Das schließt auch den Mutterschutz ein. Gestaltungsmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitszeit, Freistellungen von der Arbeit sind mitbestimmungspflichtig.
Der Betriebsrat kann darauf hinwirken, dass schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen als besonders schutzwürdige Beschäftigtengruppe in der Gefährdungsbeurteilung und bei der Entwicklung und Umsetzung eines für das jeweilige Unternehmen passgenauen Arbeitsschutzes berücksichtigt werden. Er kann beispielsweise dafür sorgen, dass das Thema Mutterschutz im Arbeitsschutzausschuss behandelt und darüber beispielsweise in Betriebsversammlungen informiert wird.
Die betriebliche Interessenvertretung kann auch darüber hinaus aktiv werden: bei Maßnahmen und Angeboten zum familienfreundlichen Betrieb, Regelungen zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, zu Arbeitszeiten und Zielvereinbarungen. Denn Frauen müssen auch dann "Gute Arbeit" vorfinden, wenn sie Mutter werden.
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Stillen und Beruf
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Autorin: Barbara Reuhl; in: „frau geht vor“, Hrsg. DGB, Ausgabe 2/2016.
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